Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg für die Vereine der Breitenkultur überwiesen
von Redaktion
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben dem Kreisverband Freudenstadt am 06. April 2021€ 39.000,00 als Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg für die Vereine der Breitenkultur überwiesen. Der Zuschuss ist zweckgebunden und bestimmt zur Finanzierung von Nothilfezahlungen an die baden-württembergischen Vereine der Breitenkultur, die in den Mitgliedsverbänden des BVBW organisiert sind.
Die Zuwendung des Landes ist bestimmt für die von Ihnen dem BVBW mit Stichtag 01.01.2021 genannten Mitgliedsvereine. Sie ist von Ihnen an jeden dieser Vereine weiterzureichen, und zwar nach folgender Schlüsselung:
--> an Vereine mit bis zu 30 aktiven Mitgliedern 800 Euro
--> an Vereine mit bis zu 100 aktiven Mitgliedern 1.100 Euro
--> an Vereine mit mehr als 100 aktiven Mitgliedern 1.400 Euro
Bitte beachten Sie folgende, dem Bewilligungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst entnommenen Hinweise bei der Verwendung der Zuwendung:
Die Auszahlung an die Mitgliedsvereine ist unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung. Die Förderung des Landes soll unabhängig von der Situation des Einzelfalls ausdrücklich allen in Ihrem Antrag aufgeführten Mitgliedsvereinen zugutekommen. Allerdings muss bei der Auszahlung Folgendes beachtet werden:
Zuschussberechtigt sind ausschließlich Vereine mit Sitz in Baden-Württemberg.Pro Mitgliedsverein wird nur ein Zuschuss gewährt.Es muss sichergestellt sein, dass kein Verein eine Doppelförderung erhält. Bitte weisen Sie Ihre Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass, falls sie Mitglied in mehreren Dachverbänden sind und den Zuschuss deshalb versehentlich mehrfach erhalten, zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Zuschüsse unbedingt verpflichtet sind. Andersfalls kann eine Rückforderung durch das Ministerium direkt erfolgen.Vereine, welche in der ersten Runde aufgrund der abgeglichenen Gesamtliste des Ministeriums im Jahr 2020 eine Doppelförderung erhalten haben, sind in der beigefügten Excel-Liste „MitgliederBVBW_2021…“ rot gekennzeichnet und erhalten keine Soforthilfe mehr. Eine Rückzahlung für 2020 ist nicht notwendig.Der Zuschuss des Landes ist für die satzungsmäßigen, ideellen Zwecke der Vereine bestimmt. Wir gehen deshalb davon aus, dass für den Zuschuss von Seiten der Vereine keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Sollte dies bei einzelnen Vereine ausnahmsweise doch der Fall sein, ist der Landeszuschuss als Bruttobetrag anzusehen. Eine Erhöhung des Zuschusses zur Abgeltung der abzuführenden Umsatzsteuer erfolgt nicht. Die Auszahlung ist gegenüber den begünstigten Vereinen mit folgendem Verwendungszweck zu kennzeichnen: „Corona-Soforthilfe des Landes Baden Württemberg“.In der Kommunikation mit den Vereinen und in Veröffentlichungen Ihres Verbands ist in geeigneter Form auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Bei Nichtbeachtung behält sich das Ministerium eine Zuschusskürzung vor.
Verwendungsnachweis:
Bitte reichen Sie den unterschriebenen Verwendungsnachweis bis zum 26. April 2021 beim schriftlich und in Dateiform BVBW ein. Dieser ist in Form der Excel-Datei „Zusammenfassung_Verwendungsnachweis…“ zu erbringen (s. Anhang). Vereine, welche eine Doppelförderung 2020 erhalten haben, sind in dieser Liste nicht mehr enthalten. Auf Grundlage des Verwendungsnachweises wird überprüft, ob es bei einzelnen Vereinen zu einer Doppelförderung gekommen ist und ob die Fördersumme in voller Höhe benötigt wurde. Wird der Landeszuschuss nicht in voller Höhe benötigt, muss dieser zurückbezahlt werden.
Wichtig: Bitte überprüfen Sie die Liste nochmals auf Vollständigkeit. Sollten Sie feststellen, dass ein Verein nicht förderberechtigt ist (z.B. Doppelförderung bzw. der Verein teilt mit, die Förderung bei einem anderen Verband erhalten zu haben), tragen Sie diesen bitte im Verwendungsnachweis aus und teilen uns dies mit der Einreichung des Nachweises mit. In diesem Fall bitten wir Sie um unaufgeforderte Rücküberweisung der zuviel gezahlten Soforthilfe.
Die zweite Datei „MitgliederBVBW_2021…“ beinhaltet zu Ihrer Information neben den Vereinsnamen noch die Anzahl der aktiven Mitglieder, welche die Bemessungsgrundlage waren.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
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