Satzung des Blasmusikkreisverbands Freudenstadt


Satzung des Blasmusikkreisverbandes Freudenstadt e.V.

§  1        Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Blasmusikkreisverband Freudenstadt e.V. und hat seinen Sitz in Freudenstadt. Der Verein wird nachstehend Verband genannt. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden, nachfolgend Präsident genannt.
  2. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Nummer VR 440222 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2       Zweck und Ziele

  1. Der Verband ist eine Vereinigung von Musikvereinen (Blas- und Streichorchester,     Spielmanns- und Fanfarenzüge) und verwandter Organisationen und dient der Förderung  der Blasmusik auf einer breiten Grundlage. Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr:

a. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit

b. Förderung der Aus- und Weiterbildung von Dirigenten, Jugenddirigenten und Ausbildern der Mitgliedsvereine

c. Durchführung von Kreismusikfesten, Konzerten, Wertungs- und Jugendkritikspielen

d. Förderung der Zusammenarbeit mit den Musikschulen im Landkreis

e. Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austausches

f. Schulung und Fortbildung der Mitgliedsvereine im Verwaltungsbereich.

2. Dem Verband kann ein Kreisjugendblasorchester angegliedert        sein, für das separate Richtlinien gelten.

3. Der Verband ist parteipolitisch neutral und wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Verbandes ausübt, kann hierfür durch einen entsprechenden Präsidiumsbeschluss eine angemessene Vergütung nach Haushaltslage erhalten. Diese  Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 500 € / Jahr. Die Regelung nach § 3 Nr. 26a ESTG gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, z. B. für  Vorsitzende, Stellvertreter, Kassiere, Schriftführer, Zeugwarte u. ä.

    Neben der Ehrenamtspauschale können dem betreffenden Verbandsmitglied die Aufwendungen ersetzt werden, die nachgewiesen sind. Dieser Aufwandsersatz  für Fahrtkosten, Kommunikationskosten usw. darf  die steuerlichen Sätze (z.B. von derzeit  0,30 € / Kilometer) nicht übersteigen.
  4. Bei Wegfall des bisherigen Zweckes gilt § 18 dieser Satzung entsprechend.

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Dem Verband gehören an:

a. Mitgliedsvereinigungen

b. die Jugendorganisation des Verbandes (Bläserjugend)

c. das Kreisjugendblasorchester

d. Einzelmitglieder als fördernde Mitglieder

e. Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Verbandes kann jede Mitgliedsvereinigung im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Satzung werden, die ihren Sitz im Gebiet des Landkreises Freudenstadt hat und die Satzung des Verbandes anerkennt. Die Mitgliedsvereinigungen sollen im Vereinsregister eingetragen sein. Für Einzelmitglieder gilt entsprechendes.

3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband oder um die Blasmusik erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind damit Einzelmitglieder des Verbandes.

§  5     Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Verband ist beim Präsidenten schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber diese Satzung an.

  2. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist von der Hauptversammlung zu bestätigt.

§  6     Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung / Erlöschen der Mitgliedsvereinigung.

  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären.

  3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

  4. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der endgültigen Entscheidung.

  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

§  7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht

a. nach den Bestimmungen dieser Satzung an Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, Anträge zu stellen uns sämtliche allgemein angebotenen materiellen und individuellen Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen

b. sich von den Geschäftsbereichen des Verbandes in allen Vereinsangelegenheiten im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit beraten zu lassen

c. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen, die durch den Verband verliehen oder übergeben werden. Die Prüfung des Antrages erfolgt nach der Maßgabe des Präsidenten. Die Ehrungsordnung ist zu beachten.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet

a. die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu unterstützen und die Beschlüsse des Verbandes mitzutragen und umzusetzen

b. den durch die Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird durch den Verband durch eine Umlage mit Rechnungsstellung abgebucht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

3. Verbandsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Personen für die Aufgabenerledigung bestellt werden. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist einzuhalten.

§  8   Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. Hauptversammlung

  2. der Kreisvorstand

  3. das Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)

  4. der Gesamtvorstand

§  9     Die Hauptversammlung

  1. Zur ordentlichen Hauptversammlung ist vom Präsidenten auf Beschluss des Gesamtvorstandes, nach eigenem, begründetem Ermessen und auf Verlangen mindestens eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber einmal in zwei Jahren im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

  2. Anträge an die Hauptversammlung sind beim Präsidenten spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht behandelt. Anträge zur Durchführung von Kreismusikfesten können bis zum Beginn der Hauptversammlung eingereicht werden.

  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
  • Entgegennahme der Geschäftsberichte
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Wahl des Wahlleiters
  • Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer bzw. dessen/ deren Bestätigung nach Maßgabe der Geschäftsordnung
  • Festlegung der Verbandsumlage
  • Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen
  • Vergabe des Kreismusikfestes und der Hauptversammlung
  • Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder
  • Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Genehmigung  zu Änderungen in der Geschäfts- und Ehrenordnung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderungen der Satzung
  • Auflösung des Verbandes

4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt

a. die Mitglieder des Gesamtvorstandes

b. sie Delegierten der Mitgliedsvereine

c. die Einzelmitglieder

d. die Ehrenmitglieder.

5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und dies durch die Versammlung festgestellt wurde.

6 .Auf jede Mitgliedsvereinigung entfallen pro angefangene und gemeldete 10 aktive Musiker /innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein Delegierter. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

8. Erhöhung der Umlage, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung die Beschlussfassung vorsieht.

9. Änderungen zur Satzung sowie die Auflösung des Verbandes sind mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschlossen.

10. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern zu zu leiten.

§ 10    Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
  • dem Gesamtvorstand
  • den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter

Der Kreisvorstand ist zuständig für

  • Entscheidungen, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallen
  • personelle und fachliche Eilentscheidungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nachfolgenden Hauptversammlung.

§ 11    Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
  • dem Präsidenten
  • dem stellvertretenden Präsidenten
  • den Leitern der Geschäftsbereiche

2. Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet,
das Amt bei Verhinderung des Präsidenten auszuüben.

Das weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 12    Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
  • dem Kreisverbandsdirigenten
  • den Mitarbeitern der Geschäftsbereiche

§ 13    Geschäftsbereiche

  1. Es werden Geschäftsbereiche eingerichtet

  2. Der Präsident kann den Geschäftsbereichen zusätzliche Aufgaben übertragen. Für die Erfüllung der Aufgaben sind die Leiter der Geschäftsbereiche zuständig.

  3. Die Festlegung der Aufgaben, Zuständigkeiten sowie Organisation der Geschäftsbereiche werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen

  4. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 14    Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsbereiche werden von der Hauptversammlung im rollierenden System auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

  2. Die Vertreter der Bläserjugend und des Kreisjugendblasorchesters in die Geschäftsbereiche werden durch die Mitglieder der Bläserjugend und des Kreisjugendblasorchesters gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt. Mitglieder der Bläserjugend sind alle aktiven Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  3. Die Wahlen werden grundsätzlich durch offene Stimmabgabe mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Es ist nur Einzelwahl zulässig. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Stimmberechtigt ist jeder Delegierte, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bewerben sich mehrere Personen um ein Amt oder verlangt ein stimmberechtigter Delegierter eine geheime Wahl, so ist geheim zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

  4. Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestimmen, dem mindestens 3 Personen angehören sollen und der die anstehenden Wahlen bis zum Ende durchführt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist von der Hauptversammlung zu wählen.

  5. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums und der Geschäftsbereiche sein.

  6. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, ist der Präsident berechtigt, bis zur Neuwahl ein Präsidiumsmitglied kommissarisch mit der Erledigung der Aufgaben zu beauftragen. Die kommissarische Vertretung innerhalb des Geschäftsbereiches regelt der Leiter des Geschäftsbereiches.

  7. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte des Präsidiums aus, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 15    Ehrungen

  1. Grundlagen der Ehrungen sind die Ehrungsordnungen des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW) und der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV).  Das Weitere regelt die Ehrungsordnung des Verbandes.

§ 16    Mitglieder der Bläserjugend

  1. Die Mitglieder der Bläserjugend des Verbandes sind im Geschäftsbereich GB I Musik und Bläserjugend organisiert.

  2. Die Aufgaben dieses Geschäftsbereiches sind in der Geschäftsordnung auf der Grundlage der Jugendordnung definiert und festgelegt.

  3. Der Bedeutung des Geschäftsbereiches wird durch eine eigene Kostenstelle im Haushaltsplan Rechnung getragen. Dieser unterliegt der Zustimmung des Präsidiums und der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

§ 17    Kreisjugendblasorchester (KJBO)

  1. Das KJBO besteht aus dem musikalischen Leiter, aus Jugendlichen der Bläserjugend und aus aktiven Mitgliedern der Mitgliedsvereine.

  2. Es ist fachlich dem Geschäftsbereich Musik unterstellt.

  3. Die Wahl des musikalischen Leiters erfolgt durch die Mitglieder des Orchesters und wird auf Vorschlag des Geschäftsbereiches vom Präsidium bestätigt oder abgelehnt. Die Ablehnung ist zu begründen. Der Anstellungsvertrag  wird vom Geschäftsbereich Musik abgeschlossen und vom Präsidium bestätigt.

  4. Ausrüstung, Instrumente und Noten sind Eigentum des Verbandes.

  5. Über die Auflösung des Orchesters entscheidet das Präsidium.

§ 18    Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Für den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung ist die Hauptversammlung zuständig. Die Hauptversammlung überträgt ihre Zuständigkeit auf das Präsidium (Kompetenzübertragung).

§ 19 Ehrungsordnung

  1. Die Ehrungsordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen und nach Bedarf geändert.

§ 20 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Blasmusikkreisverbandes Freudenstadt e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband erhoben, verarbeitet und genutzt.

  2. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Verbandes, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, falls dies nach den Bestimmungen der DSGVO notwendig ist.

  4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verband sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt und gelten als Bestandteil der Satzung. (Siehe Anlagen)

  5. Diese Datenschutzordnung wird vom Gesamtvorstand des Verbandes beschlossen. Ebenso kann diese Datenschutzordnung durch den Vorstand geändert werden, wenn gesetzliche Vorgaben dies erfordern

§ 21 Kinder und Jugendhilfe


(§72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII )

  1. Die Bestimmungen zu diesem Gesetz sind als Anlage zur Satzung beigefügt.

  2. Änderungen der Bestimmungen werden vom Gesamtvorstand des Verbandes durchgeführt und der Anlage beigefügt, wenn gesetzliche Vorgaben dies erfordern.

§ 22    Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die außerordentliche Hauptversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Verbandes ist und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Blasmusikverband Baden – Württemberg (BVBW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  2. Veröffentlichungsblatt im Falle der Auflösung ist die Verbandszeitung des Blasmusikverbandes Baden - Württemberg e.V.

Beraten und beschlossen in der Hauptversammlung

am 16. März 2019 in Loßburg

Für die Richtigkeit:

Hans Dreher, Präsident                                                Peter Kreidler, stv. Präsident

Maik Finkbeiner, Kreisverbandsdirigent                   Thomas Gaiser, Leiter GB II

Peter Schäfer, Leiter GBIII                                           Gottfried Weber, Leiter GB IV