Corona News

von Redaktion (Kommentare: 0)

Die Landesregierung hat am 13. Mai 2021 eine neue Corona-Verordnung erlassen, in der auch ein dreistufiger Öffnungsplan für die Kulturbranche vorgesehen war. Wie sich dieser Plan auf die Amateurmusikszene auswirkt, war allerdings zunächst unklar.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) hat nun in einem Leitfaden herausgegeben, wie diese Öffnungsszenarien für die Amateurmusik ausgelegt werden können. Damit gibt es seit der letzten CoronaVO vom 24. März 2021 erstmalig neue Regelungen für die Kulturbranche.
Die wichtigsten Erkenntnisse des Leitfadens auf einen Blick:
Proben werden vom MWK als Kulturveranstaltung eingestuft und sind unter folgenden Bedingungen wieder erlaubt:
•    Bei einem stabilen Inzidenzwert von unter 100 im jeweiligen Stadt- und Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen tritt Öffnungsstufe 1 in Kraft, d.h. Proben im Außenbereich sind gestattet. Nach jetziger Auffassung sind Proben im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt, dies befindet sich allerdings derzeit in Klärung.
•    Sinkt die Inzidenz 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter, tritt Öffnungsschritt 2 in Kraft. Hier sind Proben nun auch in Innenräumen erlaubt.
•    An Proben teilnehmen dürfen nur nachweislich Genesene, vollständig Geimpfte oder tagesaktuell Getestete (der Test darf zu Beginn der Probe/Veranstaltung nicht älter als 24 Stunden sein; auch Selbsttests sind erlaubt, sofern diese vor Ort und unter Aufsicht durchgeführt werden).
•    Genesene und Geimpfte werden bei den erlaubten Personenzahlen mitgezählt!
•    Die empfohlenen Hygieneanforderungen sind unter allen Umständen zu beachten und einzuhalten.
•    Der Personenabstand beim Musizieren sollte grundsätzlich 2 Meter betragen. Abstand von Stuhlmitte zu Stuhlmitte 2 m. Nach vorne/hinten und seitlich.
•    In Probenpausen gilt grundsätzlich Maskenpflicht für alle Anwesenden.
•    Sofern die Möglichkeit besteht, Proben auf nicht-öffentlichen Freiflächen durchzuführen (Innenhöfe von Kultureinrichtungen, private Gärten, etc.), sollte davon Gebrauch gemacht werden.
Grundsätzlich wird eine Abstimmung mit dem jeweiligen Ordnungs- und Gesundheitsamt dringendst empfohlen. Die Öffnungsstufen werden vom jeweiligen Landratsamt ausgerufen.
Der Musikunterricht fällt nicht unter diese Regelungen und ist erst wieder im zweiten Öffnungsschritt gestattet (14 Tage nach dem 1. Öffnungsschritt bei weiter stabiler Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz). Aktuell laufen aber bereits Gespräche, um Musikunterricht auch im 1. Öffnungsschritt wieder zu ermöglichen. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir umgehend informieren.

Links und Anlagen:
Covid-19 Servicecenter des BVBW: https://www.bvbw-online.de/service/covid-19/
CoronaVO vom 13. Mai 2021: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_8.CoronaVO.pdf
Leitfaden des MWK: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrieb/faq-kulturbetrieb/
Empfohlenes Hygienekonzept des BVBW (im Anhang)

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 4 und 1.